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   BFH, 09.03.1989 - VI R 94/88   

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https://dejure.org/1989,1101
BFH, 09.03.1989 - VI R 94/88 (https://dejure.org/1989,1101)
BFH, Entscheidung vom 09.03.1989 - VI R 94/88 (https://dejure.org/1989,1101)
BFH, Entscheidung vom 09. März 1989 - VI R 94/88 (https://dejure.org/1989,1101)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1986 § 32 Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Begriff des Pflegekindes - Obhut der Mutter - Obhut der Großeltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1986) § 32 Abs. 1 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Pflegekindschaftsverhältnis, wenn die mit dem Kind im Haushalt der Großeltern lebende Mutter in Obhut und Pflege durch Schul- oder Berufsausbildung beeinträchtigt ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 157, 66
  • FamRZ 1989, 1172 (Ls.)
  • BB 1989, 1543
  • DB 1989, 1602
  • BStBl II 1989, 680
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvL 20/72

    Kinderfreibetrag für den Vater eines nichtehelichen Kindes

    Auszug aus BFH, 09.03.1989 - VI R 94/88
    Die steuerlichen Vergünstigungen, die den Unterhalt und die Pflege des Kindes erleichtern sollten, müßten sich wenigstens bei einer der Personen, die zum Unterhalt des Kindes beitrügen, auswirken (Hinweis auf Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 17. Oktober 1973 1 BvL 20/72, BStBl II 1974, 92).

    In einem das Streitjahr 1965 betreffenden Vorlageverfahren hat das BVerfG (Beschluß in BStBl II 1974, 92) allerdings entschieden, daß nach dem System des § 32 Abs. 2 Nr. 3 EStG in der damals geltenden Fassung die Betreuung eines Kindes jedenfalls bei einem der in Betracht kommenden Steuerpflichtigen zur Gewährung des Kinderfreibetrages führen solle, und daß deshalb die Vorschrift verfassungsgemäß dahin ausgelegt werden müsse, daß dem Vater eines nichtehelichen Kindes ein Kinderfreibetrag zustehe, wenn er mit Mutter und Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebe und die Mutter kein zu versteuerndes Einkommen habe.

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Auszug aus BFH, 09.03.1989 - VI R 94/88
    Der Rechtsprechung des BVerfG entspricht es, bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs nicht nur auf die steuerliche Entlastung abzustellen, sondern - der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers entsprechend - auch außersteuerliche, insbesondere sozialrechtliche Förderungsmaßnahmen des Staates in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. Beschluß des BVerfG vom 23. November 1976 1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, BStBl II 1977, 135, unter C 12c; Nichtannahmebeschluß vom 9. Februar 1988 1 BvR 1166/87).

    Bei der Prüfung, ob sich der Gesetzgeber noch im Rahmen der Gestaltungsfreiheit gehalten hat, die ihm durch Art. 3 i.V. m. Art. 6 GG eingeräumt ist, ist das Kindergeld unter Zugrundelegung des bestehenden Anfangssteuersatzes von 22 v.H. auf einen steuerlichen Freibetrag umzurechnen (Beschluß in BVerfGE 43, 108, 122 f.).

  • BFH, 09.03.1989 - VI R 120/85

    Entscheidung eines Senats - Vorliegen einer Abweichung - Gleicher Rechtsbegriff -

    Auszug aus BFH, 09.03.1989 - VI R 94/88
    Die Gewährung von Kinderfreibeträgen an Großeltern in Fällen, in denen Mutter und Kind zusammen im Haushalt von Großeltern leben, ist in der Vergangenheit, insbesondere für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1985, von den FG unterschiedlich entschieden worden (vgl. Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz und Gewerbesteuergesetz, § 32 EStG Rz. 13); der Senat hat für diese Fälle mit dem Urteil vom 9. März 1989 VI R 120/85 (BFHE 157, 60) - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - ein Pflegekindschaftsverhältnis bejaht.
  • BFH, 25.01.1971 - GrS 6/70

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BFH, 09.03.1989 - VI R 94/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei dies nur anzunehmen, wenn das Kind aus dem natürlichen (oder rechtlich begründeten) Obhuts- und Pflegeverhältnis zu seinen leiblichen Eltern ausgeschieden sei, die Eltern sich um das Kind also nicht mehr kümmerten (Hinweis auf Beschluß vom 25. Januar 1971 GrS 6/70, BFHE 101, 247, BStBl II 1971, 274).
  • FG Baden-Württemberg, 07.02.1984 - I 252/81
    Auszug aus BFH, 09.03.1989 - VI R 94/88
    Aus den vom Kläger angeführten FG-Entscheidungen (Baden-Württemberg, vom 7. Februar 1984 I 252/81, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1984, 503, und München, vom 4. März 1986 II 78/81 E, EFG 1986, 447) ergebe sich nichts Abweichendes, da es sich dort um andere Sachverhalte gehandelt habe.
  • FG München, 04.03.1986 - II 78/81
    Auszug aus BFH, 09.03.1989 - VI R 94/88
    Aus den vom Kläger angeführten FG-Entscheidungen (Baden-Württemberg, vom 7. Februar 1984 I 252/81, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1984, 503, und München, vom 4. März 1986 II 78/81 E, EFG 1986, 447) ergebe sich nichts Abweichendes, da es sich dort um andere Sachverhalte gehandelt habe.
  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvR 1166/87

    Elftes Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

    Auszug aus BFH, 09.03.1989 - VI R 94/88
    Der Rechtsprechung des BVerfG entspricht es, bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs nicht nur auf die steuerliche Entlastung abzustellen, sondern - der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers entsprechend - auch außersteuerliche, insbesondere sozialrechtliche Förderungsmaßnahmen des Staates in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. Beschluß des BVerfG vom 23. November 1976 1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, BStBl II 1977, 135, unter C 12c; Nichtannahmebeschluß vom 9. Februar 1988 1 BvR 1166/87).
  • BFH, 12.06.1991 - III R 108/89

    Begriff des Pflegekindes: 1. Beitrag des Steuerpflichtigen zum Unterhalt nicht

    Ein zwischen einem alleinerziehenden Elternteil und seinem Kind im Kleinkindalter begründetes Obhuts- und Pflegeverhältnis i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1986 wird durch die vorübergehende Abwesenheit des Elternteils nicht unterbrochen (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. März 1989 VI R 94/88, BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680).

    Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 9. März 1989 VI R 94/88 (BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680) zu der durch das Steuersenkungsgesetz 1986/88 geänderten Rechtslage Stellung genommen und entschieden, daß ein Pflegekindschaftsverhältnis i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG in aller Regel nicht angenommen werden kann, wenn die leibliche Kindesmutter zusammen mit ihrem Kind im Haushalt ihrer Eltern lebt und sich täglich dort aufhält.

    Ausdrücklich offengelassen wurde durch das Urteil in BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680 allerdings die Frage, ob das natürliche zwischen Mutter und Kind bestehende Obhuts- und Pflegeverhältnis auch dann noch gegeben ist, wenn ein allein bei den Pflegeeltern lebendes Kind gelegentlich von seiner Mutter besucht wird.

    Dieses könnte beispielsweise dadurch begründet worden sein, daß T und E während dieser Zeit gemeinsam im Haushalt des Klägers gelebt haben (vgl. BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680).

  • BFH, 20.01.1995 - III R 14/94

    Kinderlastenausgleich

    Die Auslegung dieser Bestimmungen durch das FG weiche ab von dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 1971 GrS 6/70 (BFHE 101, 247, BStBl II 1971, 274) sowie von den Urteilen des BFH vom 9. März 1989 VI R 94/88 (BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680) und vom 12. Juni 1991 III R 108/89 (BFHE 165, 201, BStBl II 1992, 20).

    Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß der Sohn der Kläger selbst nicht mehr im Haushalt der Kläger lebte und deshalb sein Kind nicht mehr täglich sah (offengelassen im Urteil des BFH in BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680).

  • BFH, 19.03.1993 - III R 45/91

    Voraussetzungen des Nichtbestehens eines Obhutsverhältnisses und

    aus: Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. März 1989 VI R 94/88 (BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680) müsse im Streitfall ein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und E bejaht werden.

    Mit seiner Revision rügt das FA eine Abweichung von dem Urteil in BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680.

    Nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680, die der Senat inzwischen wiederholt bestätigt hat, ist die Voraussetzung, daß das Kind außerhalb der Obhut und Pflege seiner leiblichen Eltern steht, nicht erfüllt, wenn das Kind zusammen mit seiner Mutter im Haushalt der Großeltern lebt und diese das Kind pflegen und unterhalten.

    In der Grundsatzentscheidung in BFHE 157, 66, 70, BStBl II 1989, 680 hat sich der BFH mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des ab 1986 geltenden steuerrechtlichen Begriffs des Pflegekindes auseinandergesetzt.

  • FG Hessen, 01.06.1999 - 11 K 3309/96

    Anspruch auf Kinderfreibetrag wegen Pflegekindschaftsverhältnis bei einem

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  • BFH, 27.10.1989 - III R 205/82

    1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht

    Danach hängt die Anerkennung eines Pflegekindschaftsverhältnisses für die Veranlagungszeiträume 1977 bis 1985 - entgegen der Auffassung von FA und FG - nicht davon ab, daß das Kind außerhalb der Obhut und Pflege seiner leiblichen Eltern steht (für die Rechtslage ab 1986 vgl. jedoch § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1986 und BFH-Urteil vom 9. März 1989 VI R 94/88, BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680).
  • BFH, 07.09.1995 - III R 95/93

    Pflegeeltern

    Soweit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (BFH-Urteile vom 9. März 1989 VI R 94/88, BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680, und vom 12. Juni 1991 III R 108/89, BFHE 165, 201, BStBl II 1992, 20) entnommen werden könne, daß auch unter besonderen Umständen bei einer nur vorübergehenden Trennung von Eltern und Kindern die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses i. S. des § 32 EStG gerechtfertigt sei, könne dem das FG nicht folgen.
  • FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 10 K 488/01

    Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für den Zeitraum zwischen der Aufnahme der

    Es kann deshalb nicht darauf ankommen, ob die Person, mit der Kind und Eltern oder ein Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, die Mittel zum Lebensunterhalt zur Verfügung stellt oder diese beispielsweise durch Bezug von Sozialhilfe gedeckt werden (so im Ergebnis BFH-Urteil vom 09.03.1989 VI R 94/88, BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680 für den Fall, dass das Kind mit seiner Mutter im Haushalt der Großeltern lebt und diese das Kind pflegen und unterhalten, während die Mutter durch eine Schul- oder Berufsausbildung in der Obhut und Pflege des Kindes beeinträchtigt ist; danach kommt es eben nicht darauf an, ob die Mutter in der wirtschaftlichen Lage ist, selbst den Unterhalt zu erbringen).

    Der Bundesfinanzhof hat sich in der Grundsatzentscheidung vom 09.03.1989 VI R 94/88 (a.a.O.; ebenso BFH-Urteil vom 19.03.1993 III R 45/91, a.a.O.) bereits mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des ab 1986 geltenden steuerrechtlichen Begriffs des Pflegekindes auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Nichtgewährung des Kinderfreibetrages in den Fällen des fortbestehenden Obhuts- und Pflegeverhältnisses verfassungsrechtlich unbedenklich sei, da der Gesetzgeber zugleich mit der damaligen Neufassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG (ab 1986) einen Zuschlag zum Kindergeld nach § 11 a des Bundeskindergeldgesetzes eingeführt habe, der in den Fällen, in denen sich der Kinderfreibetrag bei dem Elternteil nicht oder nur in geringem Umfang auswirke (kein oder nur geringes Einkommen desjenigen, dem der Kinderfreibetrag zusteht) gezahlt werde.

  • BFH, 12.06.1991 - III R 106/89

    Eintragung des Kinderfreibetrages für ein Pflegekind auf der Lohnsteuerkarte des

    Der VI. Senat des BFH hat in seiner Entscheidung vom 9. März 1989 VI R 94/88 (BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680) die geänderte Fassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG für verfassungsgemäß gehalten und entschieden, daß mit Wirkung ab 1986 ein Pflegekindschaftsverhältnis in aller Regel nicht mehr angenommen werden kann, wenn die Kindesmutter zusammen mit dem Kind im Haushalt ihrer Eltern lebt.

    Wegen der Begründung im einzelnen verweist der Senat auf das Urteil in BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680.

  • BVerwG, 13.09.1990 - 2 C 4.88

    Anspruch auf erhöhten Ortszuschlag - Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen Eltern

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  • FG Niedersachsen, 01.07.2004 - 16 K 116/01

    Begriff des "Kindes" im Sinn des Steuerrechts; Erleichterung des Unterhalts und

    Selbst wenn sich bei der Kindesmutter ein Kinderfreibetrag steuerlich mangels zu versteuernden Einkommens nicht oder nicht voll ausgewirkt haben sollte, stand ihr in den Jahren 1994 und 1995 grundsätzlich ein Zuschlag zum Kindergeld zu und ab 1996 Kindergeld nach dem EStG, wodurch der Ausfall des Kinderfreibetrags aus verfassungsrechtlicher Sicht ausreichend anderweitig berücksichtigt wurde (vgl. dazu BFH-Urteil vom 09.03.1989 VI R 94/88, BStBl II 1989, 680, 682 rechte Spalte).
  • FG Niedersachsen, 03.11.1993 - IX 683/87

    Übertragung des Pauschbetrages für Körperbehinderte auf die leiblichen Eltern;

  • FG Hamburg, 03.05.2000 - VI 135/99

    Übertragung des Kinderfreibetrages

  • FG Hamburg, 23.03.2006 - II 448/03

    Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges

  • BVerwG, 17.10.1991 - 2 C 30.89

    Besoldung - Pflegekindschaftsverhältnis - Pflegekindschaftsverhältnis zwischen

  • BFH, 09.03.1989 - VI R 120/85

    Einkommensteuer; Begriff des Pflegekindes

  • BFH, 22.02.1991 - VI R 87/88

    Bescheinigung der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte mit Ausnahme

  • FG Baden-Württemberg, 04.11.1992 - 2 (3) K 319/82

    Im Ausland bei der Mutter lebendes Kind als Pflegekind; Erfordernis der

  • BFH, 04.08.1989 - VI R 49/88

    Anforderungen an die Ermittlung der Kostenverteilung

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